Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Peña la
Buleria e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Rüsselsheim.
(3) Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Ziele
(1) Vorrangiger Vereinszweck
ist die Förderung und Verbreitung der
Flamencokunst insbesondere im Rhein-Maingebiet.
(2) Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
- Die Durchführung von
Flamencokursen und -Workshops (Flamencotanz,
-Gitarre, -Ge-sang und -Perkussion) für die
Allgemeinheit, die Teilnehmer müssen nicht
Mitglieder des Vereins sein,
- die Durchführung von
Flamencokonzerten, zur Verbreitung des
öffentlichen Interesses an der Kunst des
Flamencos,
- Presse- und
Öffentlichkeitsmaßnahmen zur Förderung des
Interesses möglichst breiter Bevölkerungskreise
am Flamenco,
- Pflege internationaler
Beziehungen, besonders zu Spanien, mit dem Ziel,
auch grenzüberschreitend der Allgemeinheit die
Flamencokunst näher zu bringen und die
Authentizität des in hiesigen Kursen gelehrten
Flamencos zu wahren,
- Vorträge und Informationsveranstaltungen zur
Förderung des Verständnisses für die
Flamencokunst.
§ 3 Gemeinnützigkeit,
Selbstlosigkeit, Aufwandsentschädigung
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung;
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche
Zwecke; Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden; Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Aufwandsentschädigungen
dürfen an Vorstandsmitglieder gezahlt werden,
soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind
und dies die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit
betrifft; Die Festlegung erfolgt durch
jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung
nach Vorlage eines Vorstandbeschlusses hierzu.
(3) Der Verein kann zur
Erfüllung seiner gemeinnützigen Tätigkeiten und
Zweckverwirklichung einen oder mehrere
Geschäftsführer beschäftigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins
können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft ist
nicht übertragbar und nicht vererblich.
(3) Mitglied kann werden, wer
den Vereinszweck nachhaltig fördern will.
(4) Die Aufnahme von
Mitgliedern erfolgt durch schriftliche
Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die
Aufnahme endgültig entscheidet; Eine Ablehnung
bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner
Begründung.
(5) Der Verein hat ordentliche
Mitglieder (es wird zwischen passiven, aktiven
und Ehrenmitgliedern unterschieden) sowie
Fördermitglieder.
(7) Fördermitglieder haben
kein aktives Stimmrecht, ihre Beteiligung am
Verein beschränkt sich auf ideelle und
finanzielle Unterstützung.
(8) Der Verein kann
Ehrenmitglieder sowie eine/n Ehrenvorsitzende/n
bestimmen. Diese werden durch den Vorstand
hierzu ernannt. Zur/zum
Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden soll nur eine
Person gewählt werden, welche sich in besonderer
Weise für den Verein verdient gemacht und den
Vereinszweck in überdurchschnittlichem Maße
gefördert hat; Ehrenmitglieder sowie der/die
Ehrenvorsitzende können im Vorstand für den
Verein beratend tätig werden, sie sind
grundsätzlich von jeglichen
Beitragsverpflichtungen befreit.
(9) Die Mitgliedschaft endet
durch:
-
schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Jahres,
-
den Tod des Mitglieds,
-
Ausschluss seitens des Vorstands wegen eines den
Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden
Verhaltens mit sofortiger Wirkung,
-
wegen Säumnis/Verzug bei der fälligen Zahlung
des jährlichen Mitgliedsbeitrags oder sonstiger
verbindlicher Zahlungsverpflichtungen im Rahmen
der Mitgliedschaft; Etwaige
Zahlungsaufforderungen, Mahnungen,
Fristsetzungen sowie zivilrechtliche Maßnahmen
des Vereins lassen die Rechtswirkung der
Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
(10) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist in
einer separaten Beitragsordnung geregelt, die
von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(11) Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen besonderen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; Sie haben
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
sowie
b) der Vorstand.
§ 6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung
obliegt ausschließlich
- der Beschluss der separaten
Beitragsordnung zur Festsetzung von
Mitgliedsbeiträgen,
- die Entgegennahme des
Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des
Prüfungsberichts,
- die Entlastung des
Vorstands,
- die Wahl des Vorstands für
die Dauer von fünf Jahren,
- die Festlegung und
Beschlussfassung für an Vorstandsmitglieder zu
leistende Aufwandsentschädigungen,
- die Beschlussfassung über
Änderungen der Satzung,
- Beschlüsse zur
Auflösung/Fusion des Vereins,
- die Bestellung der
Liquidatoren sowie Zweckänderungen,
- die Beschlussfassung über
Angelegenheiten, die ihr zur Beschlussfassung
vom Vorstand vorgelegt werden.
§ 7 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre
statt.
(2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens
ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim
Vorstand beantragt.
(3) Die Einladung zu
Versammlungen erfolgt mit einer Frist von
mindestens zehn Tagen unter Angabe der
Tagesordnung durch den ersten Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter, der auch die Versammlung
leitet; Der Einladung zur Mitgliederversammlung
ist eine Tagesordnung beizufügen.
(4) Die Mitgliederversammlung
ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn
mindestens 50 % der aktiven Mitglieder anwesend
sind.
(5) Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, soweit nach Gesetz
und nach dieser Satzung keine anderen
Stimmverhältnisse erforderlich sind;
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen; Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorstand.
(6) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Sitzungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem Kassenwart.
(2) Vorstand im Sinne des § 26
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind der erste
Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der
Kassenwart; Zur rechtsverbindlichen Zeichnung
ist die Unterschrift von jeweils zwei dieser
drei Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 9 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die
Dauer von fünf Jahren mit einfacher Mehrheit
gewählt; Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Mitglieder des Vorstands
können nur Vereinsmitglieder sein.
(3) Scheidet ein Mitglied aus
dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied als Nachfolger für den Rest der
Amtsdauer bestimmen.
§ 10 Zur Vorstandstätigkeit
(1) Dem Vorstand obliegt die
Führung des Vereins; Er hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung auszuführen.
(2) Der Vorstand kann zur
Führung der Vereinsgeschäfte einen oder mehrere
Geschäftsführer bestellen und anstellen.
(3) Der/die Geschäftsführer
kann/können zu den Sitzungen des Vorstands durch
diesen hinzugezogen werden.
(4) Der Vorstand tritt auf
Einladungen des ersten Vorsitzenden, im
Vertretungsfall durch den zweiten Vorsitzenden,
zusammen, der die Sitzung leitet.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
neben dem Sitzungsvorsitzenden mindestens zwei
weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind,
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche
Protokolle angefertigt; Ein Vorstandsbeschluss
kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
beschließenden Regelung schriftlich erklären.
(6) Aufgaben, die nach dieser
Satzung dem ersten Vorsitzenden zufallen, werden
im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden
wahrgenommen; Der wichtigste Sitzungsablauf ist
in einem Vorstandsprotokoll festzuhalten.
(7) Der Vorstand kann sich
eine Vorstandsordnung geben, die der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden
muss.
(8) Der Vorstand wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder
vertreten.
(9) Der Vorstand lädt schriftlich mind. 10
Tage im Voraus mindestens alle zwei Jahre zur
Mitgliederversammlung ein.
(10) Stehen der Eintragung im Vereinsregister
oder der Anerkennung der Gemein-nützigkeit durch
das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen
eigenständig durchzuführen.
(11)
Dem Vorstand
obliegt die Berufung/Ernennung von
Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen.
§ 11 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen
Beirat berufen.
(2) Der Beirat hat beratende
Funktion und berät den Vorstand in
grundsätzlichen Fragen.
(4) Der erste Vorsitzende des
Vereins ist zugleich Vorsitzender des
Beiratsgremiums.
§ 12 Satzungsänderung,
Auflösung
(1) Änderungen der Satzung,
Änderungen/Anpassung des Vereinszwecks und die
Auflösung sowie Fusion des Vereins können von
ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen beschlossen werden.
(2) Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder, unter Beachtung der grundsätzlichen
Beschlussfähigkeit nach § 7 Ziffer 4; Jede
Satzungs-änderung ist auch einzeln
eintragungsfähig, d.h. falls sich eine oder
mehrere der vorgesehenen Satzungsänderungen als
nicht eintragungsfähig erweisen sollten, berührt
dies die Eintragungsfähigkeit der übrigen
Änderungen nicht.
§ 13 Mittelverwendung bei
Auflösung des Vereins
(1)
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
Dance & Arts Mainz e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für die
gemeinnützige
Arbeit und
Zweckverfolgung in den Bereichen
Dance & Arts Studio zu
verwenden hat.
Beitragsordnung
I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in
dieser Beitragsordnung ist der § 6, (1) Punkt 1
der Satzung in der Fassung vom 15.02.2013.
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die
finanzielle Ausstattung des Vereins ist das
Beitrags-aufkommen der Mitglieder.
Der Verein ist daher darauf
angewiesen, dass alle Mitglieder ihre
Beitragspflichten, die in der Satzung
grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang
und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein
seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen
gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.
III. Beschlussfassung und
Bekanntgabe
Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer
Sitzung am 11.03.2006 die nachfolgende
Beitragsordnung beschlossen.
Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein
beitreten, erhalten diese Beitrags-ordnung als
Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt,
und sie ist damit auch für diese verbindlich.
IV. Regelungen
Die Höhe
der einzelnen Beiträge wird durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für
die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres.
Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen
Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um
ein weiteres Jahr.
Die Höhe der einzelnen Beiträge
ergibt sich aus der Anlage A zu dieser
Beitragsordnung.
In sozialen Härtefällen kann ein
Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der
Zahlungsmodalitäten oder Befreiung von der
Zahlung gestellt werden. Über den Antrag
entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach
Prüfung der vorgelegten Nachweise.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
Anschriften- und Kontenänderungen umgehend
schriftlich mitzuteilen. Werden die Änderungen
nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine
Nachteile entstehen.
Bei Vereinseintritt bis zum 31.3.
des Jahres ist der volle, danach der monatlich
anteilige Beitrag zu zahlen.
Der Austritt
aus dem Verein ist nur zum Ende des
Vereinsjahres möglich und muss dem Vorstand
spätestens drei Monate vorher schriftlich
erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht
eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft
und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein
weiteres Jahr.
Die
Beitragszahlung erfolgt im Übrigen anteilig.
Alle Beiträge des Vereins sind
auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen.
Alle Vereinsbeiträge sind zum
30.04. des Jahres fällig. Bei Überschreitung des
Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben.
Die Höhe ergibt sich aus Anlage
B.
Für Teilnehmer an Kursen des
Vereins gelten gesonderte Gebühren, die nicht
mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. Die
Höhe der Gebühren wird in den jeweiligen
Kursausschreibungen festgelegt.
Die Beiträge des Vereins werden
durch Abbuchungsermächtigung im
Lastschriftverfahren erhoben. Die Ermächtigung
kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden.
Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
Anlage A zur Beitragsordnung
Die Beitragshöhe wurde am
11.03.2006 bei der Gründungsversammlung auf
jährlich € 36,- festgelegt.
Die ermäßigte Beitragshöhe für
soziale Härtefälle (z.B. Studierende, Schüler,
Arbeitslose, Zivildienst- und
Wehrdienstleistende etc, mit Vorlage eines
entsprechenden Nachweises) wurde auf jährlich €
24,- festgelegt.
Für aktive und passive Mitglieder
unterscheidet sich die Beitragshöhe nicht.
Anlage B zur Beitragsordnung
Sollte das Zahlungsziel von
einem Mitglied um mehr als 3 Monate
überschritten werden wird eine Mahngebühr von €
5,- erhoben. Bei weiterer Überschreitung um den
gleichen Zeitraum verdoppelt sich die Mahngebühr
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