xxHomexx

Peña la Buleria e.V.

Die vollständige Satzung incl. Beitragsordnung, Anlagen und Beitrittserklärung kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden!

Dazu benötigen sie den kostenlosen Adobe Acrobat Reader,

der unter www.adobe.de heruntergeladen werden kann.

Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Peña la Buleria e.V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.

(3) Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Ziele

Vorrangiger Vereinszweck ist die Förderung und Verbreitung der Flamencokunst insbesondere im Rhein-Maingebiet. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die Durchführung von Flamencokursen und Workshops (Flamencotanz, -Gitarre, -Gesang und -Perkussion) für die Allgemeinheit, die Teilnehmer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein,

       die Durchführung von Flamencokonzerten, zur Verbreitung des öffentlichen Interesses an der Kunst des Flamencos,

-      Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen zur Förderung des Interesses möglichst breiter Bevölkerungskreise am Flamenco,

-        Pflege internationaler Beziehungen, besonders zu Spanien, mit dem Ziel, auch grenzüberschreitend der Allgemeinheit die Flamencokunst näher zu bringen und die Authentizität des in hiesigen

Kursen gelehrten Flamencos zu wahren,

-        Vorträgen und Informationsveranstaltungen zur Förderung des Verständnisses für die Flamencokunst.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Aufwandsentschädigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Aufwandsentschädigungen dürfen an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind und dies die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit betrifft.

Die Festlegung erfolgt durch jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung nach Vorlage eines Vorstandbeschlusses hierzu.

(3) Der Verein kann zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Tätigkeiten und Zweckverwirklichung einen oder mehrere Geschäftsführer beschäftigen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(3) Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck nachhaltig fördern will.

(4) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Eine Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.

(5) Der Verein hat ordentliche Mitglieder (es wird zwischen passiven und aktiven Mitgliedern unterschieden), Förder- und Ehrenmitglieder.

(7) Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht, ihre Beteiligung am Verein beschränkt sich auf ideelle und finanzielle Unterstützung.

(8) Der Verein kann Ehrenmitglieder sowie eine/n Ehrenvorsitzende/n bestimmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand hierzu ernannt.

Zur/zum Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden soll nur eine Person gewählt werden, welche sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht und den Vereinszweck in überdurchschnittlichem

Maße gefördert hat. Ehrenmitglieder sowie der/die Ehrenvorsitzende können ohne Teilnahmerecht und Stimmrecht im Vorstand für den Verein beratend tätig werden, sie sind grundsätzlich von

jeglichen Beitragsverpflichtungen befreit.

(9) Die Mitgliedschaft endet durch:

-        schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vereinsjahres,

-        den Tod des Mitglieds,

-        Ausschluss seitens des Vorstands wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens mit sofortiger Wirkung,

-        wegen Säumnis/Verzug bei der fälligen Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags oder sonstiger verbindlicher Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft.

Etwaige Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Fristsetzungen sowie zivilrechtliche Maßnahmen des Vereins lassen die Rechtswirkung der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

(10) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(11) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung sowie

b) der Vorstand.

§ 6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt ausschließlich

-        der Beschluss der separaten Beitragsordnung zur Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

-        die Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichts,

-        die Entlastung des Vorstands,

-        die Wahl des Vorstands für die Dauer von fünf Jahren,

-        die Festlegung und Beschlussfassung für an Vorstandsmitglieder zu leistende Aufwandsentschädigungen,

-        die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Beschlüsse zur Auflösung/Fusion des Vereins, die Bestellung der Liquidatoren sowie Zweckänderungen,

-        die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr zur Beschlussfassung vom Vorstand vorgelegt werden,

-        die Berufung/Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen

schriftlich beim Vorstand beantragt.

(3) Die Einladung zu Versammlungen erfolgt mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, der auch die

Versammlung leitet. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der aktiven Mitglieder anwesend sind.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nach Gesetz und nach dieser Satzung keine anderen Stimmverhältnisse erforderlich sind.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

-        dem ersten Vorsitzenden,

-       dem zweiten Vorsitzenden,

-        dem Kassenwart.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart.

Zur rechtsverbindlichen Zeichnung ist die Unterschrift von jeweils zwei dieser drei Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 9 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied als Nachfolger

für den Rest der Amtsdauer bestimmen.

§ 10 Zur Vorstandstätigkeit

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(2) Der Vorstand kann zur Führung der Vereinsgeschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und anstellen.

(3) Der/die Geschäftsführer kann/können zu den Sitzungen des Vorstands durch diesen hinzugezogen werden.

(4) Der Vorstand tritt auf Einladungen des ersten Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den zweiten Vorsitzenden, zusammen, der die Sitzung leitet.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Sitzungsvorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind, Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit

gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der

beschließenden Regelung schriftlich erklären.

(6) Aufgaben, die nach dieser Satzung dem ersten Vorsitzenden zufallen, werden im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden wahrgenommen.

Der wichtigste Sitzungsablauf ist in einem Vorstandsprotokoll festzuhalten.

(7) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden muss.

(8) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

(9) Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens alle zwei Jahre zur Mitgliederversammlung ein.

(10) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,

entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 11 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

(2) Der Beirat hat beratende Funktion und berät den Vorstand in grundsätzlichen Fragen.

(4) Der erste Vorsitzende des Vereins ist zugleich Vorsitzender des Beiratsgremiums.

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung

Änderungen der Satzung, Änderungen/Anpassung des Vereinszwecks und die Auflösung sowie Fusion des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder, unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlussfähigkeit nach § 7 Ziffer 4. Jede Satzungsänderung ist auch einzeln eintragungsfähig; d. h. falls sich eine oder mehrere der vorgesehenen Satzungsänderungen als nicht eintragungsfähig erweisen sollten, berührt dies die Eintragungsfähigkeit der übrigen Änderungen nicht.

§ 13 Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die ev. Kirchengemeinde Wiesbaden-Dotzheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Arbeit und Zweckverfolgung in den Bereichen der Altenarbeit zu verwenden hat.

§ 14 Errichtung der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder zu dem genannten Datum verabschiedet.

Beitragsordnung

I. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 4, Punkt 7 der Satzung in der Fassung vom 11.03.2006.

II. Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.

Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

III. Beschlussfassung und Bekanntgabe

1.     Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 11.03.2006 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.

2.     Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.

IV. Regelungen

1.     Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres.

Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.

2.     Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.

3.     In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten oder Befreiung von der Zahlung gestellt werden.

Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der Abteilung und Prüfung der vorgelegten Nachweise.

4.     Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt,

können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.

5.     Bei Vereinseintritt bis zum 31.3. des Jahres ist der volle, danach der monatlich anteilige Beitrag zu zahlen.

6.     Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Quartals möglich und muss der Geschäftsstelle spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Quartal. Die Beitragszahlung erfolgt im Übrigen anteilig.

7.     Alle Beiträge des Vereins sind auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen. Die Bankverbindung lag bei Verabschiedung noch nicht fest und wird den Mitgliedern per e-Mail mitgeteilt

8.     Alle Vereinsbeiträge sind zum 30.04. des Jahres fällig.

9.     Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben. Die Höhe ergibt sich aus Anlage B.

10. Für Teilnehmer an Kursen des Vereins gelten gesonderte Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind.

Die Höhe der Gebühren wird in den jeweiligen Kursausschreibungen bekannt festgelegt.

11. Die Beiträge des Vereins werden durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden.

Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

Anlage A zur Beitragsordnung

Die Beitragshöhe wurde am 11.03.2006 bei der Gründungsversammlung auf jährlich € 36,- festgelegt.

Die ermäßigte Beitragshöhe für soziale Härtefälle (z.B. Studierende, Schüler, Arbeitslose, Zivildienst- und Wehrdienstleistende etc, mit Vorlage eines entsprechenden Nachweises)  

wurde auf jährlich € 24,- festgelegt.

Für aktive und passive Mitglieder unterscheidet sich die Beitragshöhe nicht.

Anlage B zur Beitragsordnung

Sollte das Zahlungsziel von einem Mitglied um mehr als 3 Monate überschritten werden wird eine Mahngebühr von € 5,- erhoben.

Bei weiterer Überschreitung um den gleichen Zeitraum verdoppelt sich die Mahngebühr.

x

x